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I.3. Spezifika der EU-Verbraucherschutzregelungen

  • nur bestimmte Bereiche
  • zeitliche Verzögerung

Allen Regelungen auf EU-Basis ist gemein, dass sie keinen umfassenden Regelungsrahmen für Geschäftspraktiken im B2C-Bereich bieten, sondern immer nur bestimmte Bereiche erfassen. Außerdem hinken sie aufgrund des komplizierten Normenbildungsverfahrens und der raschen Änderungen des Marktes häufig hinter der Entwicklung her. Die Nicht-Regelung betrifft insbesondere auch einige Bereiche der New Economy, wie etwa neue Werbeformen im Internet, die die herkömmliche strikte Differenzierung bei den Printmedien zwischen faktischem Inhalt einerseits und Werbung andererseits (z. B. Website-Sponsoring, Verknüpfungen von Website-Links ("affiliations"), Suchfunktionen gegen Entgelt, Vermittlungs- und Verweisdienste) in Frage stellen. Gleiches gilt auch für die neuen Marketing-Praktiken wie den Einsatz von Cookies, Spidering-Techniken, Co-Shopping und Powershopping. Manifest wird die unterschiedliche Handhabung nationaler Bestimmungen auch bei Praktiken wie Online-Gewinnspielen, Cyber-Money, Internet-Auktionen und anderen Applikationen der digitalen Technologien, insbesondere auch den neuen Formen des "mobile Commerce".

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